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AGB

Unsere AGB finden Sie unter den folgenden Links:

I. Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

(1)   Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) liegen allen Geschäftsbeziehungen zu unseren Lieferanten („Lieferanten“) zugrunde; sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).  

(2)   Diese AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3)   Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sein denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen keinen Widerspruch zu deren Verwendung erklären oder die bestellte Lieferung/Leistung vorbehaltlos annehmen. Diese Bedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen als Lieferant, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Etwaige individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

(4)   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Bestellung, Vertragsschluss

(1)   Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns unter Angabe unserer Bestellnummer.

(2)   Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen aller Art sind für den Lieferanten bei Ausführung der Bestellung verbindlich. Der Lieferant hat uns auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Spätere Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung können nur schriftlich vereinbart werden.

(3)   Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos.

(4)   Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens [14] Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens [28] Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von [7] Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

(5)   Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellte Ware in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

3. Leistung, Lieferung, Verpackung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1)   Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Nürtingen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Warenanlieferungen haben ausschließlich Werktags (Montag bis Freitag) von 7.00 – 15.00 Uhr zu erfolgen.

(2)   Wir sind nur zur Entgegennahme der von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen verpflichtet; dieses gilt auch für Ware, die speziell für uns gefertigt wird („Sonderanfertigungen“). Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen, schriftlichen Absprachen zulässig. Vorab- und Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch unsere Abteilung Einkauf möglich. Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

(3)   Jede Bestellung ist einzeln zu verpacken. Die Waren sind umweltfreundlich und so zu verpacken, dass Transportschäden ausgeschlossen werden. Verpackungsmaterialien sind in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.

(4)   Die Lieferung ist nur vollständig, wenn der zugehörende Lieferschein mitgeliefert wird. Zur Lieferung gehörende Bescheinigungen über Materialprüfungen, Prüfprotokolle oder sonstige Dokumentationen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind uns unabhängig von der Rechnung sowie möglichst auch separat von der Ware zu übersenden.

(5)   Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(6)  Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (vgl. § 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

4. Liefer-/Leistungstermine, Lieferverzug

(1)   Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder Leistungen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang von Ware und Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle an, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme und den Eingang der Dokumentation.

(2)   Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.  

(3)   Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Abteilung Einkauf unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4)   Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

(5)   Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1)   Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich in Euro einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer nach erfolgter Lieferung gesondert zu übermitteln.

(2)   Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Kosten für Verpackung und Transport bis zur vereinbarten oder von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Verzollung, Versicherung und alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) in diesen Preisen enthalten.

(3)   Die vereinbarten Kaufpreise sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) oder nach Zugang einer den gesetzlichen und den in vorstehendem Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechenden Rechnung und ggf. Zugang der Dokumentationen nach vorstehender Ziffer 3 Absatz 4 zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4)   In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sollte sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die vorstehend genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Unsere Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Erfüllung, noch einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.

(5)   Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schulden.

(6)   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(7)   Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Eigentumssicherung

(1)   An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2)   Der Lieferant darf Waren, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen oder dergleichen angefertigt sind, weder selbst verwenden oder vertreiben noch Dritten weitergeben oder offenlegen.

(3)   Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(4)   Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(5)   Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7. Ersatzteile, Service und Wartungen

(1)   Der Lieferant verpflichtet sich, uns für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung eines Produkts Ersatzteile hierfür vorzuhalten und an uns zu liefern.

(2)   Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Ware einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.

(3)   Der Lieferant hat qualifiziertes Fachpersonal sowie Verschleiß- und Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung in unserem Werk – auch nach Ablauf der Gewährleistung – zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt, wenn unsere Anforderung von Montag bis Freitag zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr beim Lieferanten eingeht. Bei einer Meldung nach 16.00 Uhr läuft die Frist ab 7.30 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages.

8. Mangelhafte Lieferung

(1)   Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2)   Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3)   Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4)   Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5)   Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von [5] Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(6)   Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(7)   Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der vorstehenden Regelungen gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B.  wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8)   Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

9. Produkthaftung

(1)   Der Lieferant hat uns von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung freizustellen, wenn und soweit deren Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten liegt und der Lieferant Dritten gegenüber selbst haftet. In solchen Schadensfällen haftet der Lieferant auch für die Kosten eines erforderlich werdenden Rückrufs unserer Produkte und für diejenigen Schadensersatzleistungen (einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewordenen Kosten), zu deren Erbringung wir uns – unter wohlverstandener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten – außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereitgefunden haben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(2)   Der Lieferant übernimmt alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund unserer Produktbeobachtungspflicht, veranlasst sind.

(3)   Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Ware erkennbar und nachverfolgbar bzw. zurückverfolgbar sind.

(4)   Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und uns auf Verlangen eine geeignete Bestätigung über Umfang, Bestand und Dauer des Versicherungsschutzes vorzulegen.

10. Lieferantenregress

(1)   Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2)   Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3)   Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B.  durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

11. Verjährung

(1)   Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3)   Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

12. Qualitätssicherung

Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Für alle an uns auszuliefernden Komponenten führen Sie eine dokumentierte Warenausgangsprüfung hinsichtlich aller für die einwandfreie Funktion des Liefergegenstandes notwendigen Merkmale durch. Die Prüfungsprotokolle sind uns auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen, in jedem Falle über einen Zeitraum von 10 Jahren zu archivieren. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

13. Höhere Gewalt und Arbeitskampf

(1)   Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe in unserem Betrieb befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren vertraglichen Verpflichtungen.

(2)   Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/- Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung/Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns nicht mehr verwertbar ist.

14. Vom Lieferanten einzuhaltende Vorgaben und Vorschriften

(1)   Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS-Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), der Batterieverordnung, der EU-Maschinenrichtlinie, der EU-Chemikalienverordnung REACH eingehalten und umgesetzt werden. Ist für die Ware eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung oder eine Einbauerklärung nach der EU-Maschinenrichtlinie vorgeschrieben, ist der Nachweis der durchgeführten Risikobeurteilung automatisch Bestandteil unseres Auftrages und vom Lieferanten bereitzustellen.

(2)   Der Lieferant ist insbesondere auch verpflichtet, die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Verbote nach § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten und darf diese nicht verletzen (vgl. § 2 Abs. 4 LkSG). Der Lieferant sichert außerdem zu, (i) die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben nach § 2 Abs. 2 und 3 LKSG entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren, und (ii) sich zu bemühen, seine Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung jener Vorgaben zu verpflichten. Unbeschadet der vorstehenden Verpflichtungen verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung unseres nachstehend unter Abschnitt II. aufgeführten „Verhaltenskodex Lieferanten“, in dem die von uns geforderten ethischen Verhaltensstandards, Werte und Grundsätze, insbesondere menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Erwartungen, dargelegt werden. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, uns von sämtlichen Schäden freizustellen, die wir dadurch erleiden, dass der Lieferant seine menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten nicht eingehalten bzw. diese nicht ordnungsgemäß entlang der Lieferkette weitergegeben hat.

15. Arbeitssicherheit

Mit Ihrer Auftragsannahme bestätigen Sie uns, dass (i) bei entsprechend vereinbarten Einsätzen auf unserem Firmengelände die Nagel-Arbeitssicherheitsvorschriften mit allen dazu notwendigen gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien und (ii) bei entsprechend vereinbarten Einsätzen bei unseren Endkunden die jeweiligen aktuellen Sicherheitsvorschriften von unseren Endkunden aus den aktuell geltenden Endkundenvorschriften von Ihnen und Ihren Mitarbeitern und/oder ggfs. von Ihren beauftragten Unterlieferanten in jedem Fall vollumfänglich beachtet und komplett eingehalten werden.

16. Vertraulichkeit, Werbung

(1)   Der Lieferant hat alle technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Daten und Informationen, sofern diese nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind, welche sich aus der Geschäftsbeziehung mit uns ergeben oder mit dieser in Zusammenhang stehen, – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – geheim zu halten; sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung und nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragserfüllung erforderlich ist. Diese Mitarbeiter sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2)   Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung zu uns gegenüber Dritten und in Werbematerialien nur nach von uns erteilter schriftlicher Zustimmung offenlegen.

17. Rechte Dritter

(1)   Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, beeinträchtigt oder verletzt werden.

(2)   Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Beeinträchtigung oder Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

(3)   Sind gegen uns Ansprüche aus der Beeinträchtigung oder Verletzung der in vorstehendem Abs. 1 genannten Rechte im Zusammenhang mit der Ware des Lieferanten geltend gemacht worden oder zu erwarten, hat uns der Lieferant auf eigene Kosten unverzüglich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen oder vertragsgemäße Ersatzgegenstände zu liefern, die frei von Rechten Dritter sind. Ist beides innerhalb einer angemessenen, von uns gesetzten Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

18. Auftragsweitergabe/Abtretung

(1)   Die Weitergabe des Auftrags oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

(2)   Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)   Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile die Oberboihinger Str. 60, 72622 Nürtingen.

(2)   Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürtingen, soweit der Lieferant Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.

(3)   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. 

II. Verhaltenskodex Lieferanten

1. Einleitung

Die NAGEL Maschinen- und Werkzeugfabrik GmbH (im Folgenden: „NAGEL“) bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung und legt intern einen großen Wert auf die Einhaltung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben. Die Beachtung und Einhaltung dieser Vorgaben erwartet NAGEL auch von seinen Lieferanten. Der vorliegende Verhaltenskodex dient der effektiven Umsetzung dieser Vorgaben und definiert zu diesem Zweck die Mindeststandards der in der Lieferkette einzuhaltenden Sorgfaltspflichten.

Die Standards und Regelungen dieses Kodex gelten verbindlich und sind tragende Grundlage der Zusammenarbeit zwischen NAGEL und dem Lieferanten; sie finden Anwendung, solange die Geschäftsbeziehung besteht. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für NAGEL in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehung einschließlich aller zugehörigen Verträge zu beenden.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie auf internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.

2. Anforderungen an Lieferanten

a)     Menschenrechtsbezogene Verantwortung

aa)   Ausschluss von Zwangsarbeit

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeiter müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften (z.B. psychische Härte; sexuelle oder persönliche Belästigung; Erniedrigung) stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn bei deren Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

bb)  Verbot der Kinderarbeit

In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Der Lieferant ist aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet, und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen; Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.

cc)   Faire Entlohnung

Arbeitnehmer sind fair und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zu entlohnen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig.

dd)  Faire Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen.

ee)  Vereinigungsfreiheit

Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, und Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Den Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

ff)    Diskriminierungsverbot

NAGEL steht für Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion ein und erwartet dies auch von seinen Lieferanten. Die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z.B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Herkunft, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

gg)   Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme (bspw. durch die Bereitstellung von erforderlicher Schutzausrüstung, durch Verwendung von Maschinen die dem Stand der Technik entsprechen, oder durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit) werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen, insbesondere zur sicheren Bedienung von Maschinen und zum Brandschutz, sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

hh)  Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen

Der Lieferant darf nicht widerrechtlich Zwangsräumungen durchführen oder Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.

ii)     Beschwerdemechanismus

Der Lieferant hat eine Beschwerdestelle für seine Mitarbeiter (sowohl für Einzelpersonen als auch für Gemeinschaften), die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, einzurichten, an die sich die Mitarbeiter des Lieferanten wenden können. Das Beschwerdeverfahren muss für Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und unter wirksamem Schutz vor Benachteiligungen zugänglich sein. Mitarbeiter, die eine Beschwerde wegen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex oder einschlägige Gesetze erheben, dürfen in keiner Form Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt werden.

jj)     Umgang mit Konfliktmaterialien

Die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie weitere Rohstoffe wie Kobalt sind in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu beziehen. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

b)    Umweltbezogene Verantwortung

aa)   Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

bb)  Umgang mit Luftemission

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

cc)   Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung zu verwenden.

dd)  Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

ee)  Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz

Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

c)     Ethisches Geschäftsverhalten

aa)   Fairer Wettbewerb

Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

bb)  Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten den angemessenen Erwartungen von NAGEL, seiner Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten die Gesetze zum Datenschutz und der Informationssicherheit, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung, und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

cc)   Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass geistige Eigentumsrechte und die Informationen Dritter geschützt sind.

dd)  Integrität/Bestechung, Vorteilnahme

Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen und sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Bestechlichkeit, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.

ee)  Finanzielle Verantwortung, Geldwäsche und Exportkontrolle

Der Lieferant hat sämtliche gesetzliche Pflichten zur Geldwäscheprävention einzuhalten. Der Lieferant wird sich nicht an Transaktionen, die der Verschleierung bzw. Integration von kriminellen oder illegal erworbenen Vermögenswerten dienen, beteiligen. Er wird sich an alle anwendbaren Import- und Exportkontrollvorschriften, insbesondere an alle Sanktionen, Embargos, Verordnungen, Regierungsanordnungen und -richtlinien betreffend den Transport oder Versand von Waren und Technologien. Wir behalten uns vor. 

ff)    Einhaltung sämtlicher normativer Anforderungen

Der Lieferant hält sämtliche für ihn geltenden Gesetze, Verordnungen, Auflagen und sonstige normative Anforderungen ein. Der Lieferant muss sich an alle anwendbaren Import- und Exportkontrollvorschriften halten, insbesondere an alle Sanktionen, Embargos, Verordnungen, Regierungsanordnungen und -richtlinien betreffend den Transport oder Versand von Waren und Technologien.

3.    Umsetzung der Anforderungen

a)     Einhaltung und Weitergabe der Anforderungen

Der Lieferant sichert zu, die in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen, insbesondere diejenigen menschenrechts- und umweltbezogener Art, einzuhalten.

Der Lieferant sichert außerdem zu, (i) die in diesem Verhaltenskodex enthaltenen menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren, und (ii) sich zu bemühen, seine Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten.

b)    Kontrollmechanismus

Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Verstößen oder eines Verdachtes auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant NAGEL zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.

NAGEL kann die Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen durch den Lieferanten überprüfen, z.B. mithilfe eines Self-Assessment-Fragebogens sowie risikobasierter Audits an Produktionsstandorten des Lieferanten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass NAGEL solche Audits einmal jährlich oder aus konkretem Anlass zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verhaltenskodex an den Betriebsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch von NAGEL beauftragte Personen durchführen darf und erklärt sich damit einverstanden, NAGEL insoweit genaue Aufzeichnungen von Geschäftsvorfällen offenzulegen. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese zwingende datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden.

Sollte ein Verstoß gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird NAGEL dies dem Lieferanten innerhalb von einem Monat unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Frist setzen, um sein Verhalten mit den Vorgaben dieses Verhaltenskodex in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit NAGEL ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgte und die gesetzte Frist fruchtlos abläuft bzw. die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt, kann NAGEL die Geschäftsbeziehung durch Vertragskündigung beenden, wenn NAGEL dies bei der Fristsetzung angedroht hat. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Fristsetzung, insbesondere bei als schwerwiegend zu bewertenden Verstößen gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex, bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.

§ 1 Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarungen – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder Annahme unseres Angebotes zustande.
  2. Der Lieferer behält sich an Muster, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art- auch in elektronischer Form- Eigentumsund Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. § 2 Schutzrechte
  3. Der Lieferer behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen in keiner Form zugänglich gemacht werden.
  4. Sofern der Besteller dem Lieferer Ausführungszeichnungen vorlegt, hat er dafür einzustehen, dass diese nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten auf Grund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten. § 3 Preis Die Preise gelten rein netto ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Zu den Preisen kommt im Inland die MwSt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. § 4 Zahlungsbedingungen
  5. Die Preise werden in Euro gestellt.
  6. Die Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum (auch bei Teilmengen) ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  7. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch den Lieferer.
  8. Bei vereinbarten Wechselzahlungen oder bei sonstigen Stundungen der Forderung tritt sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ein, wenn bei dem Besteller Wechsel- oder Scheckproteste vorkommen, Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben oder das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden.
  9. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur mit oder wegen solcher Ansprüche zulässig, die von dem Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Anerkannte Nachbesserungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
  10. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne
  11. ausdrückliche Vollmacht des Lieferers nicht berechtigt § 5 Verpackung
  12. Der Lieferer ist berechtigt, die Waren in der üblichen Weise auf Kosten des Bestellers zu verpacken, sofern der Besteller keine andere Art der Verpackung rechtzeitig in Auftrag gegeben hat.
  13. Nimmt der Lieferer die Verpackung zurück, so hat der Besteller mangels anderweitiger Vereinbarung nur Anspruch auf eine Gutschrift von 2/3 des berechneten Werts, wenn der Besteller die Verpackung unbeschädigt frachtfrei zurücksendet. § 6 Lieferzeiten
  14. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes, insbesondere die auf Grund des üblichen Fragebogens zur Auftragsklärung getroffene technische Spezifikation einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich auf Fertigstellung im Werk oder Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete Lieferung des Unterlieferers, Ausschluss im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, verlängern die Lieferfristen angemessen, und zwar auch dann, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
  15. Teillieferungen sind zulässig.
  16. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung eines der Werke des Lieferers verlassen hat oder bei Abnahme im Werk des Lieferers dieser den Besteller von der Abnahmebereitschaft unterrichtet hat.
  17. Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens ½ von Hundert des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 von Hundert des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen. § 7 Gefahrenübergang, Abnahme
  18. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  19. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  20. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
  21. § 8 Mängelansprüche
  22. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer
  23. unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 9 –
  24. Gewähr wie folgt:
  25. Sachmängel
  26. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  27. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen
  28. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
  29. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 9 dieser Bedingungen.
  30. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.
  31. Keine Gewähr oder Haftung für besonders zugesicherte Leistungs- und Bearbeitungsdaten wird übernommen, wenn der Besteller Vorschriften oder Empfehlungen des Lieferers zur Verwendung von bestimmten Hilfs- oder Betriebsstoffen keine Folge leistet.
  32. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück über oder unterschritten werden.
  33. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel
  34. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  35. Die in §8 Nr.10 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 9 Nr.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    – der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    – der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8 Nr. 10 ermöglicht,
    – dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    – der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    – die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
  36. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten § 9 Haftung
  37. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 8 und § 9 Nr.2 entsprechen
  38. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur, a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellte rund bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. § 10 Recht des Lieferers auf Rücktritt Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten. § 11 Eigentumsvorbehalt
  39. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Geschäftsverkehr herrührenden Verbindlichkeiten des Bestellers vor, bei Hingabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
  40. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung eigentumsvorbehaltener Waren sind untersagt. Von Pfändung Dritter und sonstigen das Interesse des Lieferers berührenden Ereignissen ist dem Lieferer unverzüglich Mitteilung zu machen.
  41. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Vermietung oder anderweitige Überlassung nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig. Eine aus einer etwaigen Weiterveräußerung entstehende Kaufpreisforderung tritt der Besteller bereits bei Kaufvertragsabschluss in vollem Umfang an den Lieferer ab.
  42. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  43. Dem Lieferer bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen.
  44. Wenn die Sicherheiten des Lieferers den realisierbaren Wert der Forderungen um 20% übersteigen, muss der Lieferer die übersteigenden Forderungen freigeben. § 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  45. Erfüllungsort ist 72622 Nürtingen, Gerichtsstand ist 72622 Nürtingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  46. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist die Klage bei dem für den Sitz des Lieferers zuständigen Gericht zu erheben. § 13 Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge (Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen oder Ersatzteile ). Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für Bearbeitungsverträge:
  47. Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.
  48. Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfällt sein Vergütungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich nach § 9 Nr.2. der Lieferbedingungen. § 14 Sonstiges Von der etwaigen Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen oder einer einzelnen Klausel bleibt die Gültigkeit dieser Bedingungen und der Vertrag im Übrigen unberührt

§ 1 Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten für Serviceleistungen wie Inbetriebnahmen, Reparaturen, Inspektionen oder Umbau von Maschinen und Anlagen soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Erklärung. § 2 Montagepreis und Montageabrechnung

  1. Die Montage wird nach Zeit- und Materialaufwand zu den jeweils gültigen Montagesätzen abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmen in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
  2. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
  3. Die Montage-Nachweise, aus welchen die ausgeführten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Zeiten zu ersehen sind, werden vom Montagepersonal dem Besteller oder dessen Beauftragten wöchentlich zur rechtsverbindlichen Bestätigung vorgelegt. Die Montage-Nachweise dienen als Abrechnungsgrundlage.
  4. Arbeitsvorbereitungs- und Abschlusskosten werden je nach Anfall, mindestens jedoch 1 Stunde pro Auftrag zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt.
  5. Fahrzeiten mit vom Monteur selbst geführtem Fahrzeug (Normalfall), sowie Wartestunden gelten als Arbeitszeit und werden ggf. auch mit Überstundenzuschlag berechnet.
  6. Das Material wird nach Verbrauch zu der jeweils gültigen Preisliste oder Einzelkalkulation in Rechnung gestellt.
  7. Die Bestimmung des erforderlichen Personals sowie der Festsetzung des Transportmittels erfolgt durch uns.
  8. Für Familienheimfahrten bei längerer Montagedauer gelten die Bestimmungen wie folgt: Deutschland: Heimreise alle 2 Wochen; Europa: Heimreise alle 3 Wochen; außerhalb Europas: Heimreise alle 8 Wochen. Die Kosten trägt der Besteller. § 3 Mitwirkung und techn. Hilfeleistung des Bestellers
  9. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen
  10. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Unfallverhütungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann dem Zuwiderhandelnden nach Rücksprache mit dem Montageleiter der Zutritt zur Montagestelle verweigert werden.
  11. Der Besteller ist auf seine Kosten insbesondere zu folgenden techn. Hilfeleistungen verpflichtet.
    a) Erd- und Fundamentsarbeiten müssen vom Besteller vor Montagebeginn beendet worden sein. Die zur Aufnahme der Montage erforderlichen Gegenstände müssen sich an Ort und Stelle befinden.
    b) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu beflogen. Für Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
    c) Der Besteller stellt die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen, in Qualität und Anzahl ausreichenden Vorrichtungen wie Gerüste, Hebezeuge, Schweißgeräte, sowie die benötigten Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Unterlagen, Fundamentsschrauben, Zement, Putz- und Schmiermittel sowie neues Hydrauliköl und Kühlschmierstoff kostenlos zur Verfügung.
    d) Der Besteller verpflichtet sich, die Maschine oder Anlage, sofern notwendig, während einer Reparatur oder eines Kundendienstes durch unser Personal abzuschalten.
    e) Der Besteller stellt Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Luft. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung.
    f) Zum Aufbewahren der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge sind insbesondere trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Montagestelle bereitzuhalten.
    g) Für den Aufenthalt der Monteure werden geeignete verschließ- und heizbare Räume nebst Beleuchtungs-, Wasch- und Schreibgelegenheit gestellt.
    h) Bei Erkrankungen und Unfällen unseres Personals außerhalb der BRD übernimmt der Besteller die Verpflichtung, dem Personal erstklassige ärztliche Betreuung und – falls erforderlich – Krankenhausbehandlung bei freier Krankenhauswahl in der besten Verpflegungsklasse bis zur Wiederherstellung bzw. Transportfähigkeit kostenlos zu gewähren. Im letzteren Falle trägt der Besteller die Kosten für eine vom Arzt angeordnete Überweisung in die Heimat bzw. für Austausch einer oder mehreren Personen unseres Personals. Im Todesfalle trägt der Besteller die Kosten für die Überführung in den Heimatort.
    i) Der Besteller unterrichtet uns über die in seinem Werk und von unserem Personal zu befolgenden Richtlinien und bei Reisen außerhalb der BRD über die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Hinreise und den Aufenthalt im Lande. Er sorgt dafür, dass unser Personal ständig im Besitz von gültigen Aufenthalts-, Arbeits- und sonstigen Genehmigungen ist. Die Anreise erfolgt bei Überseereisen und Reisen in klimatisch heiße Gebiete so rechtzeitig, dass unser Montagepersonal die Möglichkeit hat, sich zu akklimatisieren.
    j) Bei Reisen außerhalb der BRD muss unserem Personal jederzeit die Heimkehr unter Mitnahme des persönlichen Gepäcks gewährleistet sein.
  12. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt. § 4 Montagefrist
  13. Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
  14. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller. § 5 Abnahme
  15. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertragliche vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Montageunternehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
  16. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt, falls in dieser Frist die Abnahme nicht schriftliche unter Angabe von Gründen ausdrücklich verweigert wird.
  17. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel soweit sich der Besteller nicht Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. § 6 Mängelansprüche
  18. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach der Abnahme, andere Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen, sonst verliert der Besteller jegliche Mängelrechte. Sollte unsere Arbeit mangelhaft sein, so werden wir den betreffenden Arbeitsgang kostenlos wiederholen. Weitergehende Mängelansprüche sind – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
  19. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
  20. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmens für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. § 7 Sonstige Haftung des Montageunternehmers Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern. § 8 Haftungsbeschränkung Der Besteller kann, soweit ein derartiger Ausschluss von Ansprüchen und Rechten gesetzlich zulässig ist, über die ihm in vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung, oder sonstigen Rechten wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Montageunternehmer geltend zu machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund er sich beruht. § 9 Ersatzleistung des Bestellers Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht. § 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 72622 Nürtingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

I. Allgemeine Bedingungen

I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

I.2 Vertragsbedingungen

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.

I.3 Preisstellung

Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

I.4 Zahlung

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.

I.5 Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

II.1 Angaben des Auftraggebers

Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:

a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
aa) bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 – 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5);
bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);
ee) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches;
ff) bei Salzbadnitrocarburieren und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);
e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, DIN EN 10 052, DIN 17021, DIN 17023).

Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber
besonders hinzuweisen.
Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

II.2 Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle,
zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden.
Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

II.3 Gefahrenübergang

Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

II.4 Prüfung

Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

II.5 Sachmängel

Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen.
Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem
Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht
oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.
Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.

II.6 Haftung

Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem
Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

II.7 Partnerschafts-Klausel

Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien sind nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung beim Bundeskartellamt in Berlin am 01. April 2003 angemeldet und am 16. April 2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Ergänzender Hinweis zu mitgeltenden Normen:
Die in Ziffer II.1 „Angaben des Auftraggebers“ genannte DIN 6773 wurde im Februar 2008 durch die DIN ISO 15787: Technische Produktdokumentation – Wärmebehandelte Teile aus Eisenwerkstoffen – Darstellung und Angaben (ISO 15787:2001) abgelöst.

  1. Angaben des Auftraggebers
    Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben
    werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt
    werden, der folgende Angaben enthalten soll:
    a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und
    Art der Verpackung;
    b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke
    und Stahlhersteller);
    c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
    aa) bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B.
    At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte
    (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 – 0,4 mm, Oberflächenhärte =
    mind. 700 HV5);
    bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit.
    Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
    cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
    dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe
    (Nht); bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches;
    ee) bei Salzbadnitrocarburieren und Gas-KurzzeitNitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die
    gewünschte Stärke der Verbindungszone;
    d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);
    e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, DIN EN 10 052, DIN
    17021, DIN 17023).
    Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden
    bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus
    verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses
    angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf
    den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist
    durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
    Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im
    Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei
    berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
  2. Lieferzeit
    Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle
    Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare
    Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare
    Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch
    Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer
    verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen. Kann der Auftragnehmer absehen, daß er
    die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber
    unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.
  3. Gefahrenübergang
    Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit
    Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des
    Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
    über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die Anund Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
  4. Prüfung
    Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben
    des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und
    Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen.
    Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
    § 8 Sachmängel
    Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung
    mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für
    Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung,
    Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten
    Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder
    wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht
    zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten
    hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler
    im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht
    kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des
    verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der
    angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung
    unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch
    nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen
    werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in
    Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte
    Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens
    innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu
    rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk
    und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und
    Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer
    seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten
    angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst
    oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und
    für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistungsfristen und
    -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden
    Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht
    werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg
    ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.
    § 9 Haftung
    Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende
    Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die
    Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben
    gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen
    getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche
    mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an
    Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch
    sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden
    Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
    vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
    bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie
    gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei
    Fehlen einer r garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die
    Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist,
    gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
    Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast
    bleiben hiervon unberührt.
    § 10 Partnerschafts-Klausel
    Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des
    Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und
    Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien
    sind nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung beim Bundeskartellamt in Berlin am 01. April
    2003 angemeldet und am 16. April 2003 im Bundesanzeiger
    Nr. 74 veröffentlicht worden.

§ 1 Allgemeines Die folgenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, von unseren Bedingungen abweichende, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht an. § 2 Angebot Unsere Angebote verstehen sich grundsätzlich freibleibend rein netto ab Werk ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich der zum Fakturierungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist gesondert zu vereinbaren. Ist im Einzelfall die Angabe einer bestimmten Vergütung nicht erfolgt oder nicht möglich, so erfolgt die Berechnung nach Aufwand. § 3 Auftragsannahme Eine Auftragsannahme erfolgt erst durch unsere schriftliche Bestätigung. Zusatzvereinbarungen sind umgehend schriftlich im Einzelnen zu bestätigen. § 4 Anlieferung, Abholung und Gefahrenübergang Die zu bearbeitenden Teile und notwendigen technischen Unterlagen müssen vom Besteller zum vereinbarten Zeitpunkt rechtzeitig angeliefert werden. Der Besteller trägt dir Verantwortung, dass sie normale Konstruktion, Beschaffenheit sowie normale oder angegebene Werkstoffe aufweisen. Die Teile dürfen keine Fehler, z.B. Lunker besitzen, insbesondere auch nicht solche, die die Bearbeitung verteuern, z.B. harte Stellen o.ä. eventuell dadurch entstehende Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge sind vom Besteller zu tragen. Falls sich die Teile während der Bearbeitung aus vom Bearbeiter nicht zu vertretenden Gründen als unbrauchbar erweisen, kann er den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Der Bearbeiter ist ohne ausdrücklichen Hinweis nicht zu einer besonderen Untersuchung der (technischen) Unterlagen sowie der zu bearbeitenden Teile verpflichtet. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart sind die Werkstücke vom Besteller auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Mit Übergabe an das entsprechende Transportunternehmen, den eigenen Fuhrpark, Beginn der Lagerung jedoch spätestens mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über. Während der Bearbeitungszeit im Werk des Bearbeiters besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Versicherungsschutzes zu sorgen § 5 Bearbeitungsfrist Alle angegebenen Lieferfristen sind, soweit nicht anders vereinbart, annähernd und für uns unverbindlich. Bei späterer Anlieferung der zu bearbeitenden Teile oder sonstiger für die Bearbeitung wesentlicher (technischer) Unterlagen ist ein neuer Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung jedoch erst nach vollständiger Klärung sämtlicher technischer Details. Verzögerungen durch unrichtige, fehlende oder unvollständige Angaben seitens des Bestellers können die vereinbarten Lieferfristen um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Lieferzeit gilt mit Fertigstellung der Ware im Werk als erfüllt. Teillieferungen können nicht zurückgewiesen werden. Verzögerungen durch höhere Gewalt berechtigen den Bearbeiter die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben oder bei Dauer von mehr als 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Der Bearbeiter hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis zum Eintritt des Hindernisses geleisteten Arbeiten nebst der in diesen nicht inbegriffenen Auslagen. Der höheren Gewalt stehen alle Gründe gleich, die den Bearbeiter die Lieferung erschweren oder unmöglich machen. Erwächst dem Besteller infolge des Verzuges des Bearbeiters ein Schaden, ist dieser im Ganzen begrenzt auf höchstens 50% der Vergütung derjenigen zu bearbeitenden Teile, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können. Setzt der Besteller dem Bearbeiter, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestehen nicht. Die Erfüllung der Bearbeitungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. § 6 Mängelansprüche Für Mängel der Bearbeitung leistet der Bearbeiter unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt: Der Besteller kann die unentgeltliche Beseitigung des Mangels verlangen. Der Bearbeiter kann diese jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Verweigert dieser die Beseitigung des Mangels, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, so ist er verpflichtet, diesem entweder einen Betrag gutzuschreiben, der dem Preis für die Bearbeitung der mangelhaften Teile entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich an Teilen durchzuführen, die der Besteller nochmals unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Besteller hat dem Bearbeiter zur Vornahme alle notwendigen Nacherfüllungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Bearbeiter von der Mängelhaftung befreit. § 6 Haftung Wird ein vom Besteller geliefertes Teil durch Verschulden des Bearbeiters beschädigt oder zerstört, ist er, sofern eine Nacherfüllung nicht möglich oder nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Bestellers verpflichtet, ihm entweder einen Betrag gutzuschreiben, der dem Preis für die Bearbeitung der betroffenen Werkstücke entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich vorzunehmen, wobei ihm die Teile vom Besteller nochmals unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Für Schäden, die nicht an den bearbeiteten Teilen entstanden sind, haftet der Bearbeiter aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur

  1. bei Vorsatz
  2. grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter
  3. schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
  4. bei Mängeln, die er arglistig verschweigt oder deren Abwesenheit er garantiert hat
  5. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Bearbeiter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren innerhalb von 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist wird um die Dauer der Nacherfüllungsarbeiten verlängert. § 7 Zahlung Die Zahlung der Vergütung wird, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, mit Rechnungsstellung fällig und ist ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Bearbeiter bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. § 8 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht Die Bearbeitung der Teile wird durch den Bearbeiter stets für den Besteller vorgenommen. Sie bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Bestellers. Mangels abweichender Vereinbarungen bleiben auch bei der Bearbeitung anfallende Abfälle Eigentum des Bestellers. Er hat eine umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen. Mit der Übergabe der zu bearbeitenden Teile erhält der Bearbeiter vom Besteller wegen aller seiner gegenwärtigen oder früheren Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Bearbeiters bleibt unberührt. § 9 Salvatorische Klausel Werden einzelne der vorstehenden Bedingungen vertraglich abgeändert oder sind einzelne Bedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der Übrigen nicht berührt. § 10 Urheberrechte Fertigt der Bearbeiter aufgrund allgemeiner Bearbeitungsvermerke des Bestellers detaillierte Bearbeitungsunterlagen, stehen sie im ausschließlichen Eigentum des Bearbeiters. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen. § 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, 72622 Nürtingen, Deutschland. Der Bearbeiter ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
  1. Anwendungsbereich
    1.1 Bei den vorliegenden Fernwartungsbedingungen (nachfolgend auch als „Bedingungen“ bezeichnet) handelt es sich um Bedingungen der Nagel Maschinen- und Werkzeugfabrik GmbH, Oberboihinger Str. 60, D-72622 Nürtingen (nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet). Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Hotline-Service, Tele-Service sowie Fernwartungs-Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend jeweils „Leistungen“ genannt).
  2. Allgemeines – Geltungsbereich
    2.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Fernwartungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
    2.2 Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Erbringung von Leistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen dieser Bedingungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig vorab informieren.
    2.3 Im Einzelfall schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Fernwartungsbedingungen.
  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    3.1 Die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Leistungen festgelegten technischen Einrichtungen sind ebenso wie die erforderlichen Kommunikationsanschlüsse vom Auftraggeber auf eigene Kosten funktionsfähig bereitzustellen und zu erhalten, es sei denn, im Einzelfall ist eine Bereitstellung der Verbindung durch den Auftragnehmer (z.B. durch einen Modem-Stick) vereinbart. Falls eine Übertragung der Daten so nachhaltig gestört sein sollte, dass dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen nicht möglich ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Textform unterrichten.
    3.2 Änderungen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bekannten oder mit diesem vereinbarten Zustand an der technischen Umgebung vornimmt, sind, soweit sie auf die vereinbarten Leistungen Auswirkungen haben können, rechtzeitig vor Ausführung der vereinbarten Leistungen in Textform mitzuteilen und mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Dies betrifft insbesondere – aber nicht ausschließlich – Modifikationen an der Steuerungs-Hard-/Software, Nutzungsänderungen, Änderungen im Maschinenumfeld, Änderungen in der Konfiguration und Umbauten durch den Auftraggeber oder durch Dritte.
    3.3 Im Hinblick auf die Feststellung, Eingrenzung, Meldung und Beschreibung von Fehlern muss der Auftraggeber die von dem Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen. Der Auftraggeber hat hierfür fachlich geschultes Personal bereitzuhalten. Sofern dies zur Identifikation und Behebung von Fehlern erforderlich ist, wird der Auftraggeber auf Anforderung des Auftragnehmers unverzüglich zusätzliche Informationen und Dokumente an den Auftragnehmer übermitteln.
    3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer mit sämtlichen erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung zu versorgen und bei der im Rahmen der Fernwartung durchgeführten Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung aktiv zu begleiten und zu unterstützen. Der Auftraggeber in Person eines fachlich geschulten und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiters wird während des gesamten Wartungsvorgangs in unmittelbarer Nähe der Maschine anwesend bleiben und in ständiger Verbindung mit dem Auftragnehmer stehen, sofern keine anderweitigen Abreden getroffen werden.
    3.5 Der Auftraggeber trägt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen selbst die Verantwortung für die Sicherung seiner Daten. Er wird daher in seinem eigenen Interesse unmittelbar vor und nach Durchführung der Leistungen eine Datensicherung von Steuerungskonfiguration, Produktionsdaten und sonstiger relevanter Daten durchführen.
  4. Sicherheitsbezogene Pflichten des Auftraggebers
    4.1 Der Auftraggeber hat die Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung / Bedienungsanleitung zu der Anlage, auf welche sich die Leistungen beziehen, sowie die einschlägigen nationalen und internationalen Gesetze, (Industrie-) Normen und Richtlinien zu beachten.
    4.2 In Fällen, in denen die Leistungen zu einer Gefährdung von Personen und Sachen führen können, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung der Leistungen auffordern, eine Rückmeldung in Textform an den Auftragnehmer dahingehend abzugeben, dass die beabsichtigten Maßnahmen gefahrlos durchgeführt werden können. Vor einer solchen Rückmeldung wird der Auftragnehmer nicht mit der Durchführung der Leistungen beginnen.
    4.3 In jedem Fall hat der Auftraggeber eine zuverlässige Absicherung gegen Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen vorzunehmen. Der Auftraggeber hat insbesondere durch entsprechende Absperrmaßnahmen, Schutzeinrichtungen und Warnhinweise sicherzustellen, dass bei ihm vor Ort keine Personen – in welcher Form und in welchem Stadium auch immer – im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung bei ihm vor Ort gefährdet werden.
  5. Leistung, Leistungserbringungsfrist, Leistungsverzögerung
    5.1 Kann eine beabsichtigte Leistung durch telekommunikative Maßnahmen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers alternative Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorschlagen; hierüber ist – sofern sich dies nicht anderweitig aus dem Leistungsumfang des jeweils abgeschlossenen Vertrages ergibt – eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.
    5.2 Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungserbringungsfrist auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Pandemien, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Leistungserbringungszeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern des Auftragnehmers eintreten.
    5.3 Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug, so ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Entsteht dem Auftraggeber infolge eines Verzugs des Auftragnehmers nachweislich ein Schaden, so ist er berechtigt, einen Verzugsschaden nur bis zur Höhe des Preises der nicht rechtzeitig durchgeführten Leistung zu verlangen. Für darüberhinausgehende Ansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen in nachstehend Ziffer 7.
  1. Gewährleistung
    6.1 Der Auftragnehmer führt die Leistungen gemäß den jeweils getroffenen Vereinbarungen und nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Für Mängel der Leistung haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Ziff. 6.5 und Ziff. 7. in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel zu beseitigen oder die Leistung erneut zu erbringen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich in Textform dem Auftragnehmer anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Leistungserbringung bzw., soweit eine Abnahme vorgesehen ist, ab Abnahme der Leistung.
    6.2 Eine Gewährleistungshaftung nach Ziffer 6.1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel der Leistung für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Letzteres gilt insbesondere bezüglich vom Auftraggeber beigestellten Teile.
    6.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Folgen, die aus seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen an der betreffenden Anlage bzw. Maschine resultieren.
    6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    6.5 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 7 der vorliegenden Bedingungen.
    6.6 Der Auftragnehmer übernimmt die jeweils mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbarten Leistungen. Eine Gewähr dafür, dass durch die vereinbarten Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel diagnostiziert und behoben werden, sowie eine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Maschine bzw. Anlage ist damit nicht verbunden.
  2. Sonstige Haftung des Auftragnehmers
    Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer,
    • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
    • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens oder
    • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder für Sachschäden an gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmten und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendeten Gegenständen gehaftet wird, oder
    • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
    Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  3. Vertraulichkeit und Datensicherheit
    8.1 Der Auftragnehmer wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat.
    8.2 Im Rahmen der Erbringung von Serviceleistungen erhebt der Auftragnehmer nicht personenbezogene Daten von Maschinen. Dies sind nutzungsunabhängige Daten wie beispielsweise Lizenzierungsdaten und Softwareserienstände sowie nutzungsabhängige Daten wie beispielsweise Betriebszustand, Wartungsdaten und Diagnosedaten. Die Daten können vertrauliche Informationen des Auftraggebers umfassen, beispielsweise Geometrien, NC- Programme oder sonstige Auftraggeber spezifische Daten. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer an den Daten ein nicht-ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein. Soweit die Daten keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zur Erbringung der Leistungen sowie zum Zweck der allgemeinen Produktentwicklung und -verbesserung und zur Marktanalyse zu verarbeiten und zu speichern. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers dürfen ausschließlich zur Erbringung der Serviceleistung verwendet werden. Eine Nutzung vertraulicher Informationen des Auftraggebers für andere Zwecke findet nur auf Grundlage einer gesondert erteilten ausdrücklichen Einwilligung statt.
    8.3 Die Vertragspartner werden nach dem jeweiligen Stand der Technik angemessene Vorkehrungen treffen, um ein Eindringen von Viren oder Schadsoftware in die Software des jeweils anderen Vertragspartners zu verhindern. Eventuelle Virenschutzprogramme des Auftraggebers sind mit dem Auftragnehmer abzustimmen, damit Störungen bei Remotedienstleistungen, sowie die ordnungsgemäße Funktion der Maschine/Anlage nicht beeinträchtigt werden. Sollte Schadsoftware (Viren, Spyware, usw.) bei einen der Vertragspartner auftreten, welche die Remotedienstleistung beeinträchtigt oder auf Systeme des anderen Vertragspartners übertragen werden kann, ist der andere Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dem anderen Vertragspartner ist auf Anfrage auch zu bestätigen, dass eine Beeinträchtigung durch Schadsoftware nach bestem Wissen nicht mehr besteht bzw. beseitigt wurde.
  4. Verjährung
    Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Leistungserbringung bzw., soweit eine Abnahme vorgesehen ist, ab Abnahme der Leistung. Für Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen gelten jedoch die gesetzlichen Fristen.
  5. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    10.1 Diese Fernwartungsbedingungen und die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge betreffend Leistungen im Sinne dieser Fernwartungsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    10.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.